Pharmazie endgültig nicht bestanden: Weiter im EU-Ausland
Fakten geprüft am 19.10.2026

Wer eine Fachprüfung im Pharmazie-Staatsexamen auch in der zweiten Wiederholung nicht besteht, hat die Pharmazeutische Prüfung endgültig nicht bestanden. Ein Neustart in Deutschland ist dann ausgeschlossen, auch nach einem neuen Studium (§ 15 Abs. 4 AAppO). Ab dem 01.11.2026 sperrt das zusätzlich die Approbation, mit einer ausdrücklichen Ausnahme: Wer später einen Abschluss erwirbt, der nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen ist, kann trotzdem approbiert werden (§ 4 Abs. 2 BApO). Der Weg führt damit über ein Studium im EU-Ausland. Stand: 19.10.2026.
Was „endgültig nicht bestanden“ heißt
Jede nicht bestandene Fachprüfung kannst Du zweimal wiederholen. Fällst Du in der zweiten Wiederholung durch, ist der ganze Prüfungsabschnitt nicht bestanden und damit die Pharmazeutische Prüfung insgesamt (§ 15 Abs. 3 und 4 AAppO). Das Landesprüfungsamt teilt das Dir und allen anderen Landesprüfungsämtern mit (§ 16 Abs. 2). Zu einer Prüfung, die Du nicht mehr wiederholen darfst, wirst Du nicht zugelassen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3).
Die Folge: Ein zweites Pharmaziestudium in Deutschland bringt Dich nicht mehr zum Examen. Auch höhere Fachsemester an einer anderen deutschen Uni scheiden aus, die TU Braunschweig etwa schließt eine Zulassung ausdrücklich aus, wenn der Studiengang an früheren Studienorten endgültig nicht bestanden wurde.
Ob die Entscheidung rechtmäßig war und ob ein Widerspruch, ein Härtefallantrag oder eine Klage Aussicht hat, ist eine Rechtsfrage Deines Einzelfalls. Wir prüfen das nicht. Einen Überblick über diese Wege gibt der Ratgeber Pharmazie-Staatsexamen endgültig nicht bestanden; für Deinen Fall wendest Du Dich an eine Rechtsberatung.
Die neue Approbationssperre ab dem 01.11.2026
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (BGBl. 2026 I Nr. 225) bekommt § 4 BApO einen neuen Absatz 2. Danach wird keine Approbation erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt davon endgültig nicht bestanden wurde. Der zweite Satz macht die Ausnahme: Die Sperre gilt nicht, wenn Du einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage der BApO anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.
| Abschluss nach dem deutschen Nichtbestehen | Approbation ab 01.11.2026 |
|---|---|
| Abschluss aus einem EU-Staat, der in Anhang V Nr. 5.6.2 steht | möglich, die Sperre greift ausdrücklich nicht |
| Abschluss aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz nach der Anlage der BApO | möglich |
| Abschluss aus einem Drittstaat, etwa Türkei, Serbien, Ukraine, auch Großbritannien seit 2021 | nicht möglich, die Sperre greift |
Bis zum 31.10.2026 enthält die BApO keine solche ausdrückliche Sperre. Wer heute plant, sollte vom neuen Recht ausgehen.
Weiter im EU-Ausland
Das deutsche Recht verbietet Dir kein Pharmaziestudium im Ausland. Für Deine Wahl zählt, dass der Abschluss in Anhang V steht und Du ihn nach dem Stichtag beginnst. Die Unis mit Programmen auf Deutsch oder Englisch:
- Auf Deutsch: Semmelweis-Universität Budapest (kein Aufnahmetest, Bewerbungsfrist 29.08.2027, 5.820 Euro pro Semester im Studienjahr 2026/27) sowie Wien, Graz und Innsbruck. Für Österreich gilt: anerkannt erst nach Bachelor, Master und Aspirantenjahr.
- Auf Englisch: unter anderem Pécs, Szeged, Debrecen, Hradec Králové, Brno, Bratislava, Danzig, Bydgoszcz, Kaunas, Sofia, Plovdiv, Varna, Iași, Timișoara, Zagreb, Rom (Tor Vergata), Bologna, Athen, Nikosia, Valencia (nur die ersten zwei Jahre), Dublin und Cork.
Gebühren und Verfahren aller Unis stehen in Pharmazie im Ausland studieren, die deutschsprachigen Optionen in Pharmazie auf Deutsch im Ausland.
Zwei Dinge musst Du vor der Bewerbung klären:
- Wie die ausländische Uni mit Deinen deutschen Fehlversuchen umgeht. Das regelt das Recht des Studienlandes, nicht das deutsche. Frag schriftlich bei der Uni nach, ob Dein Nichtbestehen bei der Zulassung oder bei einer Anrechnung von Leistungen eine Rolle spielt.
- Dass Du das Studium im Ausland abschließt. Manche Unis werben damit, dass ein Wechsel nach Deutschland nach einigen Semestern möglich sei. Für Dich gilt das nicht: Die deutsche Pharmazeutische Prüfung darfst Du nicht mehr ablegen. Dein Weg zur Approbation ist der ausländische Abschluss.
Approbation mit dem ausländischen Abschluss
Mit dem Anhang-V-Diplom stellst Du den Antrag auf Approbation bei der Behörde des Landes, in dem Du wohnst, wenn Du in Deutschland lebst (§ 12 Abs. 2 BApO ab 01.11.2026). Die Anerkennung läuft über § 10b BApO, Sonderfälle wie Österreich und Zypern stehen in Anerkennung eines ausländischen Pharmaziestudiums. Mit zehn Jahren deutschsprachiger Schule brauchst Du in Baden-Württemberg laut Regierungspräsidium Stuttgart keine Fachsprachprüfung, die anderen Länder regeln die Befreiung selbst.
Wie der Antrag abläuft, beschreibt der Ratgeber Approbation als Apotheker mit EU-Abschluss. Mit einem Drittstaatsdiplom hilft Dir nach einem deutschen Nichtbestehen auch die Kenntnisprüfung nicht weiter, siehe Approbation mit Drittstaatsabschluss.
Und wer Medizin endgültig nicht bestanden hat?
Für Pharmazie gilt dann eine andere Lage. Die Sperren in AAppO und BApO betreffen nur die pharmazeutische Prüfung, nicht die ärztliche. Ob eine Hochschule die Einschreibung in Pharmazie verweigern darf, regelt das Hochschulrecht des Landes der Ziel-Uni:
| Land (Standorte) | Regel | Folge |
|---|---|---|
| Bayern (Erlangen, LMU, Regensburg, Würzburg) | Art. 91 Nr. 2 BayHIG: keine Versagung beim Wechsel in einen anderen Studiengang | ausdrücklich kein Hindernis |
| Mecklenburg-Vorpommern (Greifswald) | § 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG M-V: zwingende Versagung bei Nichtbestehen im gewählten oder einem verwandten Studiengang | ob Medizin als verwandt gilt, entscheidet die Hochschule |
| Hamburg | § 44 HmbHG: Sperre, wenn die Prüfungsgegenstände der nicht bestandenen Prüfung auch im neuen Studiengang verbindlich vorgeschrieben sind | Einzelfall, hängt vom konkreten Fach ab |
| Hessen (Frankfurt, Marburg) | § 63 Abs. 2 Nr. 6 HessHG: Versagung kann erfolgen bei einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang | Ermessen der Hochschule |
Eine amtliche Einordnung, ob Medizin und Pharmazie „verwandt“ sind, gibt es nicht. Frag vor der Bewerbung schriftlich bei der Hochschule nach.
Häufige Fragen
Kann ich nach endgültig nicht bestandenem Pharmazie-Staatsexamen in Deutschland neu anfangen?
Nein. § 15 Abs. 4 AAppO schließt eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium aus.
Kann ich nach endgültigem Nichtbestehen trotzdem Apotheker werden?
Ab dem 01.11.2026 nur mit einem Abschluss, der nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG oder der Anlage der BApO anzuerkennen ist, also aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz. Mit einem Abschluss aus einem anderen Staat greift die Sperre des § 4 Abs. 2 BApO.
Werden meine deutschen Studienleistungen im Ausland angerechnet?
Das entscheidet die ausländische Uni nach dem Recht ihres Landes. Frag vor der Bewerbung nach.
Gilt die neue Sperre auch, wenn ich schon vor dem 01.11.2026 endgültig nicht bestanden habe?
Der Wortlaut von § 4 Abs. 2 BApO stellt nicht darauf ab, wann das Nichtbestehen war. Wie die Behörden die Regel anwenden, ist noch nicht absehbar. Frag bei der Approbationsbehörde nach oder lass Dich rechtlich beraten.
Nächster Schritt
Kläre zuerst, ob gegen die Entscheidung noch ein Rechtsbehelf läuft oder sinnvoll ist. Parallel prüfst Du zwei oder drei EU-Unis mit Anhang-V-Abschluss und fragst dort schriftlich nach, wie sie mit Deinen deutschen Fehlversuchen umgehen.
Quellen
- Approbationsordnung für Apotheker, abgerufen am 19.10.2026: §§ 7, 15, 16
- Bundes-Apothekerordnung, geltende Fassung, abgerufen am 19.10.2026: § 4 ohne ENB-Sperre
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 225 (PDF), abgerufen am 19.10.2026: § 4 Abs. 2, §§ 10b, 12 BApO ab 01.11.2026
- Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung vom 29.10.2025, abgerufen am 19.10.2026: Anhang V Nr. 5.6.2
- TU Braunschweig: Zulassungsordnung Pharmazie, Verkündungsblatt Nr. 1466, abgerufen am 19.10.2026: § 4 höhere Semester
- Regierungspräsidium Stuttgart: Fachsprachenprüfung Pharmazie, abgerufen am 19.10.2026
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz Art. 91, abgerufen am 19.10.2026
- Landeshochschulgesetze Mecklenburg-Vorpommern (§ 17 LHG M-V, Fassung ab 30.06.2026), Hamburg (§ 44 HmbHG, Fassung ab 01.07.2014) und Hessen (§ 63 HessHG, Fassung ab 28.12.2021), gelesen am 19.10.2026 in den amtlichen Landesrechtsportalen landesrecht-mv.de, landesrecht-hamburg.de und rv.hessenrecht.hessen.de
- endgültig-nicht-bestanden.de: Pharmazie-Staatsexamen nicht bestanden, abgerufen am 19.10.2026
- approbation-beantragen.de: Pharmazie mit EU-Abschluss und Drittstaat, abgerufen am 19.10.2026
Redaktion
Die Redaktion von pharmazie-studium.eu schreibt die Ratgeber-Artikel und pflegt die Daten zu den Pharmazie-Standorten. Jede Zahl stützt sich auf eine Primärquelle wie hochschulstart.de, die Approbationsordnung oder die Hochschulen selbst und trägt ein Stand-Datum.
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