Amtsapotheker und Pharmazierat: Aufgaben und Besoldung
Fakten geprüft am 25.10.2026

„Pharmazierat“ steht für zwei verschiedene Dinge. In Bayern ist es ein Ehrenamt: Die Regierung bestellt im Einvernehmen mit der Landesapothekerkammer sachverständige Apotheker, die Apotheken abnehmen und überwachen (Art. 2 Abs. 3 GDG). Auch andere Länder, etwa Niedersachsen, setzen ehrenamtliche Pharmazieräte ein (nur aus der Fachpresse belegt). Daneben ist Pharmazierat eine Amtsbezeichnung für beamtete Apotheker: In Bayern und Sachsen beginnt die Reihe mit dem Pharmazierat in A 13 und reicht über den Pharmazieoberrat (A 14) bis zum Pharmaziedirektor (A 15). Ende 2025 arbeiteten nach der ABDA-Statistik 1.261 Apotheker in Behörden und Körperschaften. Stand: 25.10.2026.
Was die Apothekenüberwachung prüft
Wer eine Apotheke betreiben will, braucht eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 2 ApoG). Eröffnen darf die Apotheke erst, wenn die Behörde bescheinigt hat, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht, die sogenannte Abnahme (§ 6 ApoG). Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, muss die Behörde sie schließen (§ 5 ApoG).
Die laufende Überwachung regelt das Arzneimittelgesetz. Die Behörde muss sich davon überzeugen, dass die Vorschriften über Arzneimittel, Heilmittelwerbung und Apothekenwesen beachtet werden, dafür nach einem risikobasierten Überwachungssystem Inspektionen vornehmen, „erforderlichenfalls auch unangemeldet“, und Arzneimittelproben amtlich untersuchen lassen (§ 64 Abs. 3 AMG). Die Überwacher müssen diese Tätigkeit grundsätzlich hauptberuflich ausüben. Bei Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind, kann die Behörde aber Sachverständige mit der Überwachung beauftragen (§ 64 Abs. 2 AMG). Auf dieser Ausnahme beruht das Ehrenamt.
Das Ehrenamt in Bayern
Rechtsgrundlage ist Art. 2 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG, Fassung vom 10.05.2022). Zuständig für die Bestellung ist die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben, die Regierung von Oberfranken für Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und die Oberpfalz. Die Kosten der Pharmazieräte trägt die Landesapothekerkammer, soweit sie nicht Dritten auferlegt werden.
Die Einzelheiten stehen in einer Verwaltungsvorschrift des Gesundheitsministeriums vom 07.01.2016 zum Vollzug des Arzneimittel- und Apothekenrechts. Sie verweist noch auf das alte Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz, gilt aber laut Portal seit dem 01.01.2016. Darin steht:
| Punkt | Regel | Nr. der Verwaltungsvorschrift |
|---|---|---|
| Status | Ehrenbeamte nach dem Bayerischen Beamtengesetz, mit Dienstausweis | 3.4 |
| Amtszeit | neu bestellt zunächst höchstens drei Jahre, insgesamt längstens bis zum 68. Lebensjahr | 3.3 |
| Befangenheit | keine Abnahme oder Besichtigung der eigenen Apotheke, von Apotheken Angehöriger, von Apotheken, in denen man arbeitet oder gearbeitet hat, oder im eigenen Arbeitsort (Ausnahme: Orte über 100.000 Einwohner außerhalb des Einzugsbereichs) | 3.2 |
| Turnus | Apotheken einschließlich Filial-, Zweig- und Notapotheken in der Regel alle zwei Jahre vor Ort, je nach Risiko öfter oder seltener | 4.2 |
| Personalkontrolle | soll unangekündigt erfolgen | 4.2 |
| Planung | Besichtigungsplan für das Folgejahr bis 15. Dezember an die Regierung | 4.2 |
| Bericht | Niederschrift mit Mängeln und Maßnahmen, Kenntnisnahme durch die Apothekenleitung | 4.9 |
| Folgen | Kreisverwaltungsbehörde setzt Fristen; bei schweren Mängeln kostenpflichtige Nachbesichtigung nach Ablauf der Frist oder innerhalb von drei Monaten | 5.2, 5.3 |
Pharmazieräte werden nur im Rahmen der Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde tätig, für die sie Sachverständige sind (Nr. 4.3). Anordnungen trifft also die Behörde, der Pharmazierat besichtigt und berichtet.
Bei einer Besichtigung prüft der Pharmazierat die formellen, personellen, räumlichen, einrichtungsbezogenen und organisatorischen Bedingungen des Betriebs, macht einen Rundgang durch alle Betriebsräume und kontrolliert stichprobenweise Geräte, Prüfmittel und den Arzneimittelvorrat (Nr. 4.2, 4.4). Das Qualitätsmanagement prüft er an Einzelfällen, etwa an einer Rezeptur, eine vollständige Auditierung ist nicht vorgesehen (Nr. 4.8).
Hauptamtlich: die Ämterreihe in Bayern und Sachsen
Beamtete Apotheker können in Bayern und Sachsen die Grundamtsbezeichnung mit dem Zusatz „Pharmazie-“ führen. Belegt haben wir die Ämterreihe für diese zwei Länder; dass Überwacher genau diese Ämter tragen, steht nicht im Besoldungsgesetz:
| Amt | Besoldungsgruppe | Bayern | Sachsen |
|---|---|---|---|
| Pharmazierat | A 13 | BayBesG Anlage 1 „Rat“, Anlage 2 Zusatz „Pharmazie-“ | SächsBesG Anlage 1 „Rat“, Zusatz „Pharmazie-“ |
| Pharmazieoberrat | A 14 | „Oberrat“ mit Zusatz | „Oberrat“ mit Zusatz |
| Pharmaziedirektor | A 15 | „Direktor“ mit Zusatz | „Direktor“ mit Zusatz |
| Leitender Pharmaziedirektor | A 16 | „Leitender Direktor“ mit Zusatz | „Leitender Direktor“ mit Zusatz |
In Sachsen dürfen die Grundamtsbezeichnungen Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor nur mit einem Zusatz verliehen werden (§ 22 Abs. 2 SächsBesG). Das Eingangsamt in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 ist A 13 (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 SächsBesG). Rechtsstand: BayBesG Anlagen 1 und 2 „Text gilt ab 01.01.2026“, SächsBesG in der Fassung gültig vom 01.07.2026 bis 31.12.2026.
Eine Falle bei der Recherche: Das BayBesG führt zusätzlich „Pharmazierat A 13 kw“ und „Pharmaziedirektor A 15 kw“. Die Fußnote bezieht diese künftig wegfallenden Ämter auf wissenschaftliches Personal an Hochschulen, nicht auf die Überwachung.
Der Weg in die Behörde
Grundlage ist die Approbation. Für die Arbeit in der Aufsicht passt das Weiterbildungsgebiet Öffentliches Gesundheitswesen. Die Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer (Fassung vom 14.05.2024) beschreibt es als das Gebiet, das pharmazeutische Tätigkeiten „im Zulassungswesen, in der Untersuchungspraxis und der Überwachungspraxis“ umfasst. Zu den Zielen gehören die Überwachung von Arzneimittelbetrieben, des Betäubungsmittelverkehrs und der Heilmittelwerbung sowie Apotheken-, Arzneimittel- und Verwaltungsrecht.
- Dauer: 36 Monate in einer geeigneten Einrichtung des Öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich Seminaren.
- Weiterbildungsstätten: etwa Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, Arzneimitteluntersuchungsämter, Gesundheitsämter und Landesapothekerkammern.
- Anrechnung: bis zu 12 Monate aus einem anderen Gebiet.
- Länderrecht: Für dieses Gebiet gelten die Bestimmungen des Landes; das Nähere regelt das zuständige Ministerium, wenn nicht die Kammer zuständig ist (§ 2 Abs. 3 MWBO).
Ende 2025 gab es laut ABDA 107 Fachapotheker-Titel für Öffentliches Gesundheitswesen. Mehr zu allen Gebieten in Fachapotheker, die übrigen Berufsfelder in Arbeitsfelder für Apotheker. Auch die Bundeswehr hat eigene Überwachungsstellen, allerdings für Lebensmittel und Trinkwasser, siehe Apotheker bei der Bundeswehr.
Was wir nicht belegen können
- Andere Länder: Die Amtsbezeichnungen und Besoldungsgruppen außerhalb Bayerns und Sachsens haben wir nicht an einer amtlichen Quelle geprüft. Ob ein Land Überwacher verbeamtet oder nach Tarif anstellt, ist uns nicht bekannt.
- Euro-Beträge: Die Landestabellen für A 13 bis A 15 in Bayern und Sachsen haben wir nicht ausgewertet.
- Entschädigung im Ehrenamt: Wie die bayerischen Pharmazieräte für ihre Arbeit entschädigt werden, steht in den gelesenen Vorschriften nicht.
- Zahl der Stellen und Pharmazieräte: Wie viele ehrenamtliche Pharmazieräte und hauptamtliche Amtsapotheker es gibt, haben wir nicht gefunden.
- Weiterbildung als Pflicht: Ob eine Behörde den Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen verlangt, ist von Stelle zu Stelle verschieden und nicht allgemein geregelt, soweit wir es lesen konnten.
Häufige Fragen
Ist ein Pharmazierat ein Beamter?
In beiden Fällen ja, aber verschieden: Der bayerische Pharmazierat im Ehrenamt ist Ehrenbeamter (Nr. 3.4 der Verwaltungsvorschrift). Der hauptamtliche Pharmazierat ist Beamter in Besoldungsgruppe A 13.
Kann ich Pharmazierat werden und weiter in meiner Apotheke arbeiten?
Im bayerischen Ehrenamt ja, das ist die Idee des Sachverständigen. Die eigene Apotheke, Apotheken von Angehörigen und Apotheken, in denen Du arbeitest oder gearbeitet hast, darfst Du aber nicht besichtigen, in der Regel auch keine Apotheken in Deinem Arbeitsort.
Was verdient ein Pharmaziedirektor?
Er ist in Bayern und Sachsen in Besoldungsgruppe A 15 eingeordnet. Die Euro-Beträge stehen in der jeweiligen Landesbesoldungstabelle.
Wie oft wird eine Apotheke kontrolliert?
In Bayern in der Regel alle zwei Jahre vor Ort, je nach Risiko auch öfter oder seltener; bei Beschwerden unverzüglich.
Nächster Schritt
Wenn Dich die Aufsicht interessiert, frag bei der Regierung oder dem Landesamt Deines Landes nach, wie die Apothekenüberwachung organisiert ist, und bei Deiner Landesapothekerkammer nach Weiterbildungsstätten für Öffentliches Gesundheitswesen.
Quellen
- Bayern: Gesundheitsdienstgesetz (GDG), abgerufen am 25.10.2026: Art. 2 Abs. 3, Fassung vom 10.05.2022
- Bayern: Vollzug arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften bei öffentlichen Apotheken (Bekanntmachung vom 07.01.2016), abgerufen am 25.10.2026: Nr. 3 bis 5
- Bayerisches Besoldungsgesetz Anlage 1, abgerufen am 25.10.2026: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und kw-Ämter
- Bayerisches Besoldungsgesetz Anlage 2, abgerufen am 25.10.2026: Zusatz „Pharmazie-“
- Sächsisches Besoldungsgesetz, abgerufen am 25.10.2026: § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1, Anlage 1
- Apothekengesetz (ApoG), abgerufen am 25.10.2026: §§ 1, 5, 6
- Arzneimittelgesetz § 64, abgerufen am 25.10.2026: Durchführung der Überwachung
- Bundesapothekerkammer: Musterweiterbildungsordnung, Stand 14.05.2024 (PDF), abgerufen am 25.10.2026: § 2 Abs. 3, Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen (S. 24 f.)
- ABDA: Die Apotheke, Zahlen, Daten, Fakten 2026 (PDF), abgerufen am 25.10.2026: S. 44 Behörden und Körperschaften, S. 50 Fachapotheker-Titel
- apotheke adhoc: Apothekerkammer Niedersachsen kontrolliert von den eigenen Leuten, abgerufen am 25.10.2026: ehrenamtliche Pharmazieräte in Niedersachsen (Fachpresse, nur als Kontext)
Redaktion
Die Redaktion von pharmazie-studium.eu schreibt die Ratgeber-Artikel und pflegt die Daten zu den Pharmazie-Standorten. Jede Zahl stützt sich auf eine Primärquelle wie hochschulstart.de, die Approbationsordnung oder die Hochschulen selbst und trägt ein Stand-Datum.
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