Pharmazie außerhalb der EU: Anerkennung und Grenzen
Ein Pharmaziestudium außerhalb von EU, EWR und Schweiz, zum Beispiel in der Türkei, in Serbien, Bosnien-Herzegowina, Nordmazedonien oder der Ukraine, wird in Deutschland nicht automatisch anerkannt. Ab dem 01.11.2026 ist für solche Abschlüsse die Kenntnisprüfung der Regelweg zur Approbation (§ 10c BApO). Deshalb nehmen wir Unis außerhalb der EU nicht in die Datenbank auf.
So läuft die Anerkennung
Wer seinen Abschluss in einem Drittstaat erworben hat, legt ab dem 01.11.2026 grundsätzlich die Kenntnisprüfung ab. Statt der Kenntnisprüfung kann man eine Gleichwertigkeitsprüfung der Unterlagen wählen, aber nur bis vier Wochen nach Antragstellung. Anträge aus Drittstaaten, die bis zum 31.10.2026 gestellt sind, laufen nach dem alten Recht weiter (§ 16 BApO in der neuen Fassung).
Die Kenntnisprüfung ist nach der geltenden Approbationsordnung eine mündliche Prüfung von 30 bis 60 Minuten und kann zweimal wiederholt werden (§ 22d AAppO).
Nach endgültigem Nichtbestehen in Deutschland
Ab dem 01.11.2026 erhält keine Approbation, wer die pharmazeutische Prüfung in Deutschland endgültig nicht bestanden hat. Die Ausnahme gilt nur für Abschlüsse nach der EU-Richtlinie 2005/36/EG oder der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz). Ein Drittstaatsdiplom mit Kenntnisprüfung hilft in diesem Fall also nicht. Details unter Pharmazie endgültig nicht bestanden.
Was stattdessen geht
In der EU gibt es rund 30 Studiengänge auf Deutsch oder Englisch, deren Abschluss in Anhang V steht. Du findest sie in der Ausland-Datenbank; wie die Anerkennung im Einzelnen läuft, erklärt der Ratgeber Anerkennung eines ausländischen Pharmaziestudiums.
Quellen dieser Seite
- Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren, BGBl. 2026 I Nr. 225 (§§ 10b, 10c BApO ab 01.11.2026) · Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 19.10.2026
- Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) · Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 19.10.2026
- Richtlinie 2005/36/EG, konsolidierte Fassung vom 29.10.2025, Anhang V Nr. 5.6.2 · Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am 19.10.2026
Daten geprüft am 19.10.2026.