Apotheke gründen oder übernehmen: Erlaubnis nach ApoG
Fakten geprüft am 25.10.2026

Eine Apotheke betreiben darf nur, wer die deutsche Approbation als Apotheker hat und von der zuständigen Behörde die Erlaubnis nach dem Apothekengesetz bekommt. Das gilt für die Neugründung genauso wie für die Übernahme: Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Urkunde genannten Räume. Neben der Hauptapotheke sind bis zu drei Filialapotheken erlaubt. Seit 02.07.2026 gibt es keine Wartezeit mehr für Apotheker mit EU-Abschluss. Stand: 25.10.2026.
Was die Zahlen sagen
Ende 2025 gab es in Deutschland 16.601 öffentliche Apotheken, den niedrigsten Wert seit Ende der 1970er Jahre. Davon waren 12.152 Haupt- und Einzelapotheken und 4.449 Filialapotheken. 2025 eröffneten 62 Apotheken, 502 schlossen, der Saldo lag bei minus 440. Diese Zahlen stammen aus „Die Apotheke: Zahlen, Daten, Fakten 2026“ der ABDA. Wie sich der Markt auf Deine Berufswahl auswirkt, steht in Berufsaussichten für Apotheker.
Die Voraussetzungen für die Erlaubnis
Nach § 2 Abs. 1 ApoG ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:
- voll geschäftsfähig ist,
- die deutsche Approbation als Apotheker besitzt,
- die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- eidesstattlich versichert, dass er keine unzulässigen Vereinbarungen getroffen hat, und den Kauf- oder Pachtvertrag über die Apotheke vorlegt,
- nachweist, dass er über die nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume verfügen wird,
- gesundheitlich geeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten,
- mitteilt, ob und wo er in der EU oder im EWR bereits Apotheken betreibt.
Hast Du nach der Approbation mehr als zwei Jahre ununterbrochen keine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt, bekommst Du die Erlaubnis nur, wenn Du im letzten Jahr vor dem Antrag mindestens sechs Monate in einer Apotheke oder Krankenhausapotheke in der EU oder im EWR gearbeitet hast (§ 2 Abs. 3 ApoG). Die Erlaubnis erlischt unter anderem durch Verzicht, durch Widerruf der Approbation oder wenn ein Jahr lang kein Gebrauch von ihr gemacht wurde (§ 3 ApoG). Welche Behörde zuständig ist, wie lange das Verfahren dauert und was es an Gebühren gibt, regeln die Länder. Das haben wir nicht ausgewertet.
Neu seit 02.07.2026: keine Sperre für EU-Diplome
Bis Juli 2026 durfte ein Apotheker, der seine Prüfung nicht in Deutschland bestanden hatte, die Erlaubnis nur für eine Apotheke bekommen, die seit mindestens drei Jahren betrieben wurde, es sei denn, er hatte drei Jahre ununterbrochen in Deutschland als Apotheker gearbeitet. Eine Neugründung war damit meist ausgeschlossen. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (BGBl. 2026 I Nr. 195) hat § 2 Abs. 2 und 2a ApoG gestrichen und ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten, also am 02.07.2026. Die aktuelle Fassung des Gesetzes im Internet führt beide Absätze als „weggefallen“. Voraussetzung bleibt die deutsche Approbation. Wie Abschlüsse aus dem EU-Ausland dafür anerkannt werden, steht in Anerkennung eines Pharmaziestudiums aus dem Ausland. Ältere Ratgebertexte können die Drei-Jahres-Regel noch nennen.
Neugründung oder Übernahme
Bei der Übernahme kaufst Du die Apotheke, nicht die Erlaubnis. Die Erlaubnis des Vorgängers ist nicht übertragbar, Du brauchst eine eigene. Den Kaufvertrag legst Du der Behörde vor, und Du versicherst an Eides statt, dass Du keine Vereinbarungen getroffen hast, die das Gesetz verbietet.
Verboten sind nach § 8 ApoG stille Beteiligungen sowie Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für ein Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte, etwa eine Miete, an Umsatz oder Gewinn der Apotheke gekoppelt ist. Pachtverträge über zulässige Verpachtungen nach § 9, bei denen die Pacht vom Umsatz oder Gewinn abhängt, sind davon ausgenommen. Eine Verpachtung ist aber nur in engen Fällen zulässig (§ 9 ApoG): wenn der Erlaubnisinhaber die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann, durch erbberechtigte Kinder bis zum 23. Geburtstag des jüngsten Kindes oder durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Der Pächter braucht ebenfalls eine Erlaubnis.
Mehrere Personen betreiben eine Apotheke nur als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als offene Handelsgesellschaft, und jeder Gesellschafter braucht die Erlaubnis (§ 8 ApoG).
Die Räume
Die Apothekenbetriebsordnung verlangt mindestens eine Offizin, ein Labor, ausreichenden Lagerraum und ein Nachtdienstzimmer mit zusammen mindestens 110 Quadratmetern Grundfläche (§ 4 Abs. 2 ApBetrO). Alle Räume müssen ohne Verlassen der Apotheke erreichbar sein und von anderweitig genutzten Räumen und öffentlichen Verkehrsflächen abgetrennt sein. Ein Labor ist nicht nötig, wenn eine andere Apotheke desselben Betreibers die Identitätsprüfung übernimmt.
Der Filialverbund
Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, braucht die Erlaubnis dafür (§ 1 Abs. 2 ApoG). Die Apotheken müssen im selben Kreis oder in derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder Städten liegen (§ 2 Abs. 4 ApoG). Eine davon führst Du persönlich, die Hauptapotheke. Für jede weitere Filialapotheke benennst Du einen oder zwei Apotheker als Verantwortliche, die die Pflichten eines Apothekenleiters erfüllen. Die Benennung zeigst Du der Behörde mindestens zwei Wochen vorher an (§ 2 Abs. 5 ApoG). Zusätzlich zu den Filialapotheken kann die Behörde nach § 16 ApoG bis zu zwei Zweigapotheken in abgelegenen Orten erlauben, in denen die Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist. Die Erlaubnis gilt zehn Jahre, als abgelegen gilt ein Ort in der Regel bei mehr als 6 Kilometern bis zur nächsten Apotheke. Du bleibst auch dann verantwortlich: Der Betreiber muss sich regelmäßig persönlich davon überzeugen, dass der Verantwortliche seiner Verantwortung nachkommt (§ 2 Abs. 2 ApBetrO). Nach der ABDA braucht jede Filiale eine verantwortliche Apothekerin oder einen verantwortlichen Apotheker als Filialleitung.
Was wir nicht belegen können
Die Behörden der Länder, Fristen und Gebühren haben wir nicht ausgewertet, ebenso wenig steuerliche und betriebswirtschaftliche Fragen.
Häufige Fragen
Kann jeder Apotheker eine Apotheke gründen?
Jeder mit deutscher Approbation, der die Voraussetzungen von § 2 ApoG erfüllt: voll geschäftsfähig, zuverlässig, gesundheitlich geeignet und mit geeigneten Räumen.
Wie viele Apotheken darf ich betreiben?
Eine Hauptapotheke und bis zu drei Filialapotheken (§ 1 Abs. 2 ApoG), alle im selben oder in benachbarten Kreisen.
Darf ich eine Apotheke pachten?
Nur in den Fällen von § 9 ApoG, etwa wenn der Inhaber sie aus einem wichtigen Grund nicht selbst betreiben kann. Auch der Pächter braucht eine Erlaubnis.
Gilt die Drei-Jahres-Sperre für EU-Abschlüsse noch?
Nein. Sie ist seit 02.07.2026 gestrichen (BGBl. 2026 I Nr. 195). Du brauchst aber die deutsche Approbation.
Nächster Schritt
Wenn Du Apotheker werden willst, beginnt der Weg mit dem Staatsexamen: Apotheker werden zeigt ihn. Welche Arbeitsfelder es neben der eigenen Apotheke gibt, steht in Arbeitsfelder für Apotheker.
Quellen
- Apothekengesetz (ApoG), abgerufen am 25.10.2026: §§ 1, 2, 3, 7, 8, 9, 16
- Apothekenbetriebsordnung, abgerufen am 25.10.2026: § 2 Apothekenleiter, § 4 Betriebsräume
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 195: Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung, abgerufen am 19.10.2026: Streichung von § 2 Abs. 2 und 2a ApoG, Inkrafttreten
- ABDA: Die Apotheke, Zahlen, Daten, Fakten 2026 (PDF), abgerufen am 19.10.2026: S. 8, 9, 15 und 44, Apothekenzahlen und Apothekenleiter
Redaktion
Die Redaktion von pharmazie-studium.eu schreibt die Ratgeber-Artikel und pflegt die Daten zu den Pharmazie-Standorten. Jede Zahl stützt sich auf eine Primärquelle wie hochschulstart.de, die Approbationsordnung oder die Hochschulen selbst und trägt ein Stand-Datum.
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