Approbation als Apotheker: Antrag und Unterlagen
Fakten geprüft am 30.10.2026

Die Approbation als Apotheker beantragst Du nach dem bestandenen Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Du die Prüfung abgelegt hast. Dem Antrag fügst Du sieben Unterlagen bei, darunter Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung, beide nicht älter als einen Monat. Die Behörde entscheidet spätestens drei Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen. Als Apotheker arbeiten darfst Du mit der Approbation oder einer Erlaubnis, der Regelweg nach dem Staatsexamen ist die Approbation. Stand: 25.10.2026, AAppO in der Fassung vom 07.06.2023.
Die Voraussetzungen nach § 4 BApO
Auf Antrag ist die Approbation zu erteilen, wenn Du vier Voraussetzungen erfüllst (§ 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung, BApO):
- Du hast Dich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Deine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt.
- Du bist nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet.
- Du hast nach einer Gesamtausbildungszeit von fünf Jahren, von denen zwölf Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die pharmazeutische Prüfung in Deutschland bestanden.
- Du verfügst über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Die Punkte eins und zwei prüft die Behörde mit den Unterlagen, Punkt drei weist das Zeugnis nach. Soll der Antrag wegen Punkt eins oder zwei abgelehnt werden, musst Du vorher angehört werden. Läuft gegen Dich wegen des Verdachts einer Straftat, die auf Unzuverlässigkeit hindeuten kann, ein Strafverfahren, darf die Behörde die Entscheidung bis zum Ende dieses Verfahrens aussetzen (§ 4 Abs. 4 und 5 BApO, in der Fassung ab 01.11.2026 Abs. 3 und 4).
Wer als Apotheker arbeiten will, braucht die Approbation oder eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 2 BApO). Die Ausübung des Apothekerberufs ist die pharmazeutische Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ (§ 2 Abs. 3).
Wohin Du den Antrag schickst
Der Antrag geht an die zuständige Behörde des Landes, in dem Du den Dritten Abschnitt bestanden hast (§ 20 Abs. 1 AAppO). Die BApO sagt es ähnlich: Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem Du die pharmazeutische Prüfung abgelegt hast (§ 12 Abs. 1). Das ist nicht automatisch das Land, in dem Du später arbeitest. Welche Behörde das konkret ist, bestimmt jedes Land selbst, das Landesprüfungsamt, bei dem Du Dich zur Prüfung gemeldet hast, kann Dir die richtige Stelle nennen.
Die Unterlagen
Nach § 20 Abs. 1 AAppO gehören zum Antrag:
| Nr. | Unterlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| 1 | kurzgefasster Lebenslauf | |
| 2 | Geburtsurkunde | bei Verheirateten auch die Eheurkunde |
| 3 | Identitätsnachweis | |
| 4 | amtliches Führungszeugnis | nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt |
| 5 | Erklärung, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist | |
| 6 | ärztliche Bescheinigung, dass Du nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet bist | nicht älter als einen Monat |
| 7 | Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung |
Nachweise, die nicht auf Deutsch ausgestellt sind, legst Du zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vor. Die Behörde kann weitere Nachweise verlangen, vor allem zur Echtheit der Urkunden und zur bisherigen Tätigkeit (§ 20 Abs. 2). Weil Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung nur einen Monat gelten, besorgst Du sie erst kurz vor dem Antrag. Die Reihenfolge ist deshalb: Zeugnis abwarten, dann die beiden befristeten Unterlagen holen, dann einreichen.
Wie lange es dauert
Die Behörde bestätigt Dir binnen eines Monats nach Eingang des Antrags, dass er eingegangen ist, und teilt Dir mit, welche Unterlagen fehlen (§ 20 Abs. 5 AAppO). Über den Antrag entscheidet sie spätestens drei Monate, nachdem Du alle Unterlagen vorgelegt hast. Fehlt etwas, läuft die Frist erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Unterlagen vollständig sind. Prüf deshalb vor dem Absenden, ob alles dabei ist.
Ab dem 01.11.2026 gilt die Bestätigung binnen eines Monats nur noch für Anträge nach §§ 10b, 10c und 15 BApO, also nicht mehr für Anträge mit deutschem Staatsexamen. Die Dreimonatsfrist bleibt (§ 20f n. F.).
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt und Dir gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit Zustellungsurkunde zugestellt (§ 21 AAppO).
Was sich ab dem 01.11.2026 ändert
Das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren (BGBl. 2026 I Nr. 225) ändert die BApO ab dem 01.11.2026. Wenn Du in Deutschland studiert hast, bleiben die vier Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 gleich. Neu ist § 4 Abs. 2: Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine pharmazeutische Prüfung oder ein Abschnitt endgültig nicht bestanden wurde. Das gilt nicht, wenn Du einen nach der Richtlinie 2005/36/EG oder nach der Anlage zur BApO anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt. Neu ist auch ein Auskunftsrecht zwischen den Behörden der Länder, ob Du anderswo ein Verfahren auf Approbation laufen hast (§ 4 Abs. 5 BApO n. F.). Mehr zur Sperre in Pharmazie endgültig nicht bestanden.
Auch die Approbationsordnung ändert sich zum 01.11.2026. Die Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ist am 30.10.2026 verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 326). Danach kannst Du den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen (§ 20 AAppO n. F.). Die Liste der Unterlagen ändert sich: Eine Geburtsurkunde steht in der neuen Liste nicht mehr, dafür bleiben Lebenslauf, Identitätsnachweis, Führungszeugnis, Erklärung zu Verfahren, ärztliche Bescheinigung und das Prüfungszeugnis. Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung dürfen weiter nicht älter als einen Monat sein (§ 20a n. F.). Für Personen, die bis zum Ablauf des 31.10.2026 einen Antrag gestellt haben, gilt die bisherige Fassung mit der Liste oben weiter (§ 25 Abs. 7 n. F.). Wer später einreicht, richtet sich nach der neuen Liste. Prüf die Unterlagenliste trotzdem beim Land, weil Formulare oft erst nachgezogen werden.
Wenn Du Deinen Abschluss im Ausland gemacht hast
Dieser Artikel beschreibt den Normalfall mit dem deutschen Staatsexamen. Für Abschlüsse aus dem Ausland gelten andere Wege und andere Unterlagen, sie stehen in Anerkennung Pharmaziestudium Ausland. Die Approbation als Apotheker in allen Bundesländern erklärt ein eigener Ratgeber.
Häufige Fragen
Wann kann ich die Approbation beantragen?
Nach dem bestandenen Dritten Abschnitt, mit dem Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung als einer der sieben Unterlagen (§ 20 AAppO).
Bei wem beantrage ich die Approbation?
Bei der zuständigen Behörde des Landes, in dem Du den Dritten Abschnitt bestanden hast.
Wie lange dauert die Erteilung der Approbation?
Die Behörde entscheidet spätestens drei Monate, nachdem alle Unterlagen vorliegen. Den Eingang und fehlende Unterlagen meldet sie binnen eines Monats (§ 20 Abs. 5 AAppO).
Darf ich ohne Approbation als Apotheker arbeiten?
Nur mit Approbation oder Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 2 BApO). Der Regelweg nach dem Staatsexamen ist die Approbation.
Nächster Schritt
Hol Dir kurz vor dem Antrag Führungszeugnis und ärztliche Bescheinigung und frag beim Land nach dem Antragsformular. Was nach der Approbation verdient wird, steht in Apotheker Gehalt 2026, den gesamten Weg zeigt Apotheker werden.
Quellen
- Bundes-Apothekerordnung (BApO), geltende Fassung, abgerufen am 25.10.2026: §§ 2, 4, 12 (Hinweis der Datenbank: Änderung durch BGBl. 2026 I Nr. 225 noch nicht eingearbeitet)
- Bundes-Apothekerordnung ab 01.11.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225 (PDF), ausgegeben am 28.07.2026, abgerufen am 25.10.2026: Artikel 2 Nr. 3 (§ 4), Nr. 15 (§ 12), Artikel 6 (Inkrafttreten)
- Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), Stand Änderung vom 07.06.2023, abgerufen am 25.10.2026: §§ 20, 21
- Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 326 (PDF), abgerufen am 30.10.2026: Artikel 2 Nr. 9 (§§ 20 bis 20f), Übergangsregel § 25 Abs. 7, Artikel 6 (Inkrafttreten 01.11.2026)
Redaktion
Die Redaktion von pharmazie-studium.eu schreibt die Ratgeber-Artikel und pflegt die Daten zu den Pharmazie-Standorten. Jede Zahl stützt sich auf eine Primärquelle wie hochschulstart.de, die Approbationsordnung oder die Hochschulen selbst und trägt ein Stand-Datum.
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