Von Medizin zu Pharmazie: Wechsel und Neustart
Fakten geprüft am 25.10.2026

Ein Wechsel von Medizin zu Pharmazie ist ein Neustart im ersten Fachsemester oder ein Quereinstieg mit Anrechnung durch das Landesprüfungsamt (§ 22 AAppO). Hast Du die Ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden, sperren AAppO und Bundes-Apothekerordnung Dich nicht, denn sie betreffen nur die pharmazeutische Prüfung. Ob die Hochschule Dich einschreibt, regelt das Hochschulgesetz des Landes der Ziel-Uni: In Bayern ausdrücklich ja, in Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg hängt es von der Auslegung der Norm ab, in Hessen liegt es im Ermessen der Hochschule. Stand: 25.10.2026.
Erster Weg: Neustart über hochschulstart
Du bewirbst Dich wie jeder andere für das erste Fachsemester. Die Fristen laufen am 15. Januar für das Sommersemester und am 15. Juli für das Wintersemester, für das Wintersemester der 31. Mai, wenn Du die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar des Bewerbungsjahres erworben hast, was auf die meisten zutrifft, sonst der 15. Juli (Ausschlussfristen, Beispiel § 6 VergabeVO NRW). Wie die Quoten funktionieren, steht in Bewerbung über hochschulstart, die Auswahl in NC Pharmazie.
Vom Verfahren ausgeschlossen ist unter anderem, wer für den gewählten Studiengang an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 VergabeVO NRW, Ausnahme Teilstudienplatz). Als Medizinstudierender bewirbst Du Dich für einen anderen Studiengang und bist deshalb nicht ausgeschlossen. Hast Du bereits einen Abschluss, kann die Vorabquote für das Zweitstudium greifen, 3 Prozent der Plätze, mehr in Quereinstieg ins Pharmaziestudium.
Zweiter Weg: Einstieg mit Anrechnung
Auf die Pharmazie-Ausbildung rechnet das Landesprüfungsamt Zeiten und Prüfungen eines verwandten Studiums an, soweit sie gleichwertig sind (§ 22 Abs. 1 und 2 AAppO). Den Antrag stellst Du selbst. Die Uni des Saarlandes nennt in ihrem Merkblatt Medizin ausdrücklich einen „den Naturwissenschaften nahestehenden Studiengang“. Welche Medizin-Scheine und -Prüfungen wie viele Pharmazie-Stunden ersetzen, entscheidet das Landesprüfungsamt allein anhand der anerkannten Stundenzahlen. Wir haben keine Liste gefunden, die das für Medizin festlegt. Für einen Einstieg in ein höheres Fachsemester brauchst Du an der Uni des Saarlandes einen Bescheid über mindestens ein Semester Anrechnung, und sie schreibt, ein Quereinstieg sei heutzutage „sehr unwahrscheinlich“.
Die Bewerbung für ein höheres Fachsemester läuft direkt bei der Uni, nicht über hochschulstart. Wie das an zwei Standorten aussieht, steht in Quereinstieg ins Pharmaziestudium. Plane außerdem den Ablauf mit: Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung setzt Famulatur, zwei Jahre Studium und die Scheine A bis D voraus, siehe Famulatur Pharmazie.
Wenn Du die Ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden hast
Die Sperren in der Pharmazie gelten für die pharmazeutische Prüfung: Ist ein Abschnitt endgültig nicht bestanden, ist die ganze Prüfung endgültig nicht bestanden, eine Wiederholung auch nach erneutem Studium ist nicht zulässig (§ 15 Abs. 4 AAppO). Ab dem 01.11.2026 sperrt außerdem § 4 Abs. 2 BApO die Approbation nach einem endgültig nicht bestandenen Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung. Die Ärztliche Prüfung ist in beiden Normen nicht genannt.
Ob eine Uni Dich nach einem endgültigen Nichtbestehen in Medizin einschreibt, hängt vom Hochschulrecht des Landes ab. Der Wortlaut in den vier Ländern, die wir gelesen haben (Abruf 25.10.2026, Mecklenburg-Vorpommern: Fassung gültig ab 30.06.2026):
| Land (Standorte) | Norm | Regel | Folge |
|---|---|---|---|
| Bayern (Erlangen-Nürnberg, LMU München, Regensburg, Würzburg) | Art. 91 Nr. 2 BayHIG | Versagung bei endgültig nicht bestandener Prüfung, „es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt“ | Pharmazie ist ein anderer Studiengang, kein Hindernis |
| Mecklenburg-Vorpommern (Greifswald) | § 17 Abs. 5 Nr. 2 LHG M-V | Immatrikulation ist zu versagen, wenn eine Prüfung „in dem gewählten oder einem verwandten Studiengang“ endgültig nicht bestanden wurde | zwingend, wenn Medizin als „verwandt“ gilt, das definiert das Gesetz nicht |
| Hamburg | § 44 HmbHG, über § 41 Abs. 1 Nr. 4 HmbHG Grund für die Versagung der Immatrikulation | Fortsetzung in anderem Studiengang nicht möglich, „wenn die Prüfungsgegenstände der endgültig nicht bestandenen Prüfung auch in diesem Studiengang durch die Prüfungsordnung verbindlich vorgeschrieben sind“, nicht bei Wahlpflichtprüfungen | Einzelfall, hängt vom nicht bestandenen Fach ab |
| Hessen (Frankfurt, Marburg) | § 63 Abs. 2 Nr. 6 HessHG | Immatrikulation kann versagt werden bei einer endgültig nicht erbrachten Leistung in einem „inhaltlich vergleichbaren Studiengang“, die für den angestrebten Abschluss erforderlich wäre | Kann-Regel, Ermessen der Hochschule |
In Nordrhein-Westfalen gilt nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 HG NRW die Versagung auch für Studiengänge mit erheblicher inhaltlicher Nähe, aber nur, soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs das bestimmt. Wir lesen das so, dass für Pharmazie mit der AAppO als Prüfungsordnung keine solche Erstreckung besteht, das ist eine Lesart und keine Auskunft einer Behörde. Die Regeln der übrigen Länder mit Pharmazie-Standort haben wir nicht ausgewertet.
Eine amtliche Einordnung, ob Medizin und Pharmazie im Sinne dieser Normen „verwandt“ sind, haben wir nicht gefunden. Die Uni des Saarlandes schreibt, sie rechne nur Fehlversuche aus einem früheren Pharmaziestudium an, nicht aus anderen Fächern. Frag deshalb vor der Bewerbung bei der Hochschule schriftlich nach und lass Dir die Antwort geben. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann dieser Artikel nicht ersetzen.
BAföG nach dem Wechsel
Wer die Fachrichtung wechselt, wird für die andere Ausbildung nur gefördert, wenn ein wichtiger oder ein unabweisbarer Grund vorliegt (§ 7 Abs. 3 BAföG). Der wichtige Grund gilt an Hochschulen nur bis zum Beginn des fünften Fachsemesters. Beim ersten Wechsel wird er in der Regel vermutet, wenn Du bis zum Beginn des vierten Fachsemesters wechselst. Maßgeblich ist dabei die Semesterzahl abzüglich der Semester, die die Uni auf den neuen Studiengang anrechnet. Die Förderungshöchstdauer für die andere Ausbildung wird um die Fachsemester der früheren, nicht abgeschlossenen Ausbildung gekürzt. Wird sie überschritten, gibt es danach nur ein Darlehen, ausgenommen beim ersten Wechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund (§ 17 Abs. 3 Nr. 2). Alles Weitere zur Förderung steht in BAföG im Pharmaziestudium.
Die Gegenrichtung
Wer von der Pharmazie in die Medizin wechseln will, findet den Weg im Ratgeber Von der Pharmazie zur Medizin. Weitere Wege nach einem abgebrochenen Medizinstudium stellt der Beitrag Alternativen nach abgebrochenem Medizinstudium vor.
Der Ablauf bis zur Approbation
Ein Wechsel ändert nichts am Ziel: vier Jahre Studium, acht Wochen Famulatur, zwölf Monate praktisches Jahr und drei Prüfungsabschnitte. Mehr in Pharmazie Studium Dauer und Apotheker werden.
Häufige Fragen
Kann ich von Medizin zu Pharmazie wechseln?
Ja, entweder als Neustart über hochschulstart oder mit einem Anrechnungsbescheid des Landesprüfungsamts in ein höheres Fachsemester (§ 22 AAppO).
Darf ich Pharmazie studieren, wenn ich Medizin endgültig nicht bestanden habe?
Nach Bundesrecht ja, AAppO und BApO sperren nur nach nicht bestandener pharmazeutischer Prüfung. Die Einschreibung regelt das Hochschulrecht des Landes: Bayern ausdrücklich ja, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg je nach Auslegung der Norm, Hessen nach Ermessen der Hochschule.
Werden mir Medizin-Leistungen in Pharmazie angerechnet?
Das entscheidet das Landesprüfungsamt anhand der Stundenzahlen. Eine allgemeine Liste gibt es nach unserer Recherche nicht.
Nächster Schritt
Schreib der Pharmazie-Fachrichtung Deiner Wunsch-Uni, bevor Du Dich bewirbst, und stell parallel den Antrag auf Anrechnung beim Landesprüfungsamt. Wie es nach einem endgültigen Nichtbestehen in Pharmazie weitergeht, steht in Pharmazie endgültig nicht bestanden.
Quellen
- Approbationsordnung für Apotheker (AAppO), Stand Änderung vom 07.06.2023, abgerufen am 25.10.2026: §§ 15, 22
- Bundes-Apothekerordnung ab 01.11.2026, BGBl. 2026 I Nr. 225 (PDF), abgerufen am 25.10.2026: § 4 Abs. 2
- Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz Art. 91, abgerufen am 25.10.2026
- Landeshochschulgesetze Mecklenburg-Vorpommern (§ 17 LHG M-V, Fassung ab 30.06.2026), Hamburg (§ 44 HmbHG, Fassung ab 01.07.2014) und Hessen (§ 63 HessHG, Fassung ab 28.12.2021), im Browser auf den Landesrecht-Portalen gelesen am 19.10.2026 und am 25.10.2026 erneut geprüft
- Hochschulgesetz NRW (§ 50 Abs. 1 Nr. 2), wiedergegeben auf der Seite der Universität Duisburg-Essen zum endgültigen Nichtbestehen, abgerufen am 19.10.2026
- Universität des Saarlandes: Pharmazie, Vorleistungen und Merkblatt Anerkennungen (PDF), abgerufen am 19.10.2026
- BAföG § 7 und § 17, abgerufen am 25.10.2026
- Vergabeverordnung NRW (recht.nrw.de), aktuelle Fassung gültig ab 08.09.2026, abgerufen am 25.10.2026: §§ 6, 7
Redaktion
Die Redaktion von pharmazie-studium.eu schreibt die Ratgeber-Artikel und pflegt die Daten zu den Pharmazie-Standorten. Jede Zahl stützt sich auf eine Primärquelle wie hochschulstart.de, die Approbationsordnung oder die Hochschulen selbst und trägt ein Stand-Datum.
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